Satzung des Ortsvereins B90/Die Grünen Ahlen
Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Ahlen
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§ 1 Name und Sitz
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Ahlen“ (OV) ist der Ortsverband des Kreisverbandes „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Warendorf“ und des Landesverbandes „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen“, sowie der Bundespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“.
Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Ahlen.
Er hat seinen Sitz in Ahlen.
Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Ahlen“
Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE OV-Ahlen“.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied des OV kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder die Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen ist mit einer Mitgliedschaft in „GRÜNE OV-Ahlen“ unvereinbar.
- Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung (MV) mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer MV, Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sollte die Mitgliederversammlung den Antrag ebenfalls ablehnen, kann der/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
- Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen wird dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit eingeräumt. Bei begründetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, das seinen Wohnsitz nicht in Ahlen hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband Warendorf. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Ortsverbandes.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Landeschiedsgericht.
- Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Gegen den Ausschluss kann der/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren und im Rahmen der Gesetze sowie der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken und sobald es das erforderliche Alter erreicht hat, selbst bei diesen Anlässen zu kandidieren.
- Mitglieder sind nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes öffentliche Erklärungen für „GRÜNE OV-Ahlen“ abzugeben.
- Mitglieder sind an die Beschlüsse der MV gebunden
§ 3 Die Mitgliederversammlung
- Die MV ist oberstes beschlussfassendes Organ des OV. Ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch eine Urabstimmung aufgehoben werden.
- Wahl- und abstimmungsberechtigt sind nur Mitglieder des Ortsverband „GRÜNE OV-Ahlen“.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt per Post oder per E-Mail. Der Möglichkeit der Einladung per E-Mail muss ein Mitglied schriftlich widersprechen. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder, aber mindestens 5 Mitgliedern des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand unverzüglich einzuberufen.
- Im Rahmen einer Pandemie oder vergleichbarer Situationen kann die Mitgliederversammlung digital durchgeführt werden.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
- Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter Anträge können jederzeit gestellt werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
- Zu den Aufgaben der MV gehören:
- die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung,
- die Wahl der Bewerber*Innen für die Kommunalwahlen im Rahmen der geltenden Wahlgesetzgebung
- die Enthebung von Ämtern
- Beschlussfassung über die Satzung
- Beschlussfassung über das Programm und die Beiträge der Mitglieder
- Wahl eines Kassenprüfers/ einer Kassenprüferin
- Beschluss über den Haushalts- und Wirtschaftsplan des OV
- Beschluss über den Vorstandsbericht
§ 4 Der Vorstand
- Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und nach außen, er leistet Koordinierungsarbeit. In aktuellen Fragen übernimmt der Vorstand die Initiative, bis die MV ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Er besteht aus der Sprecherin und dem Sprecher, dem/der Kassierer*In sowie mindestens einem/r Beisitzer*In, aber maximal 5 Beisitzende.
- Die Sprecherin, der Sprecher der/die Kassierer*In bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB.
- Der Vorstand muss zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet die Mitgliederversammlung. In einem nicht paritätisch besetzten Vorstand haben die vertretenen Frauen gemeinsam ein Vetorecht.
- Mandatsträger*Innen können auch im Vorstand sein.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.
- Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
- Bei Rücktritt eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes, ist innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
- Die Sprecherin / der Sprecher sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich.
§ 5 Wahlen
- Der Vorstand wird von der MV für zwei Jahre vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt.
- Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt. Die Mitglieder des Vorstandes sind in Einzelwahl zu wählen.
- Eine Wiederwahl ist möglich.
- Jedes einzelne Mitglied des Vorstandes oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene MV mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Eine Abwahl eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds ist nur in Verbindung einer Neuwahl zulässig.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt, jedoch nicht länger als 2 Monate.
§ 6 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind.
- Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei einer Pattsituation entscheidet die Sprecherin / der Sprecher.
- Alle Organe des Ortsverbandes (MV und Vorstand) tagen in der Regel parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nichtöffentlich, auch nicht parteiöffentlich, zu behandeln.
- Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes. Mitglieder die entgeltlich beim Ortsverband beschäftigt sind, sind nicht stimmberechtigt, wenn der Abstimmungsgegenstand ihr Arbeitsverhältnis betrifft.
- Beschlüsse werden in offener, auf Antrag eines Mitglieds, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 7 Geschlechterparität
- Der Vorstand und die Liste der Kandidat*Innen zur Kommunalwahl sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
- Sollte keine Frau für einen für Frauen reservierten Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
- Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen.
- Frauen sind berechtigt jederzeit besondere Versammlungen einzuberufen.
§ 8 Urabstimmung
In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.
§ 9 Auflösung
Über die Auflösung von „GRÜNE OV-Ahlen“ entscheidet eine satzungsgemäß einberufene MV mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden.
Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Warendorf“.
§ 10 Datenschutz
- Der Kreisverband führt eine Mitglieder- und Adressendatei auf EDV-Grundlage.
- Die Mitglieder haben ein Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne von § 10 Absatz 4 Parteiengesetz.
§ 11 Inkrafttreten
- Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
- Diese Satzung und/oder die Änderungen treten mach Beendigung der Mitgliederversammlung in Kraft. Alle alten Satzungen und oder Geschäftsordnungen treten gleichzeitig außer Kraft.
§12 Beitrags – und Kassenordnung
Die Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags– und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung (siehe Anhang).
Ahlen, den 28. Oktober 2022
Anhang zur Satzung: Beitrags- und Kassenordnung
§ 1 Mitgliedsbeitrag
- Wer Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist, entrichtet einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags legt jedes Mitglied, unter der Berücksichtigung der Mindestbeiträge, selbst fest und kann das jederzeit aktualisieren. Der Mitgliedsbeitrag soll 1% des Nettoeinkommens pro Monat betragen.
- Der Mindestbeitrag beträgt 8,00 Euro im Monat.
- Sozialklausel: Der Ortsvorstand von „GRÜNE OV-Ahlen“ ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon zu vereinbaren. (z.B. Schüler, Studenten, etc.)
- Die Beiträge sind im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV-WARENDORF“ zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Kreisverband nach aktuellen Schlüsseln auf den Orts- Landes- und Bundesverband aufgeteilt und entrichtet.
§ 2 Mandatsspenden - Abführungen der Mandatsträger*Innen
- Mandats
träger*Innen sowie vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten freiwillig, neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen, Mandatsträgerbeiträge an den Ortsverband „GRÜNE OV-Ahlen“ von mindestens 25%. - Auf Zuschläge für Funktionen, wie z.B. Fraktionsvorsitz, Ausschussvorsitz, Aufsichtsratsitze oder für die/den stellvertretende/n Bürgermeister*In, wird analog ein entsprechender Beitrag geleistet. Ausnahmen hiervon können vom Vorstand gewährt werden.
- Sachkundige Bürger*Innen werden von der Abführung von Sitzungsgeldern ausgenommen.
- Für den Fall, dass dem Ortsverband „GRÜNE OV-Ahlen“ Personalkosten oder Mietkosten für den Unterhalt einer Geschäftsstelle entstehen, kann der Betrag der Abführungen erhöht werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Spenden werden monatlich an den Ortsverband „GRÜNE OV-Ahlen“ gezahlt.
- Der/die Kassierer*In informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes anonymisiert über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung.
§ 3 Spenden
- Der Ortsverband „GRÜNE OV-Ahlen“ ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die/ der Spender*In nichts anderes verfügt hat.
- Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Warendorf“ berechtigt.
§ 4 Haftung
- Der Ortsverband „GRÜNE OV-Ahlen“ darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand von „GRÜNE OV-Ahlen“ nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
- Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.
§ 5 Kassenführung und Haushalt
Der geschäftsführende Vorstand von „GRÜNE OV-Ahlen“ erstellt eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, diese wird der Mitgliederversammlung für jedes Haushaltsjahr vorgelegt. Es sollen jährliche Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden. Ist abzusehen, dass die Planung nicht einzuhalten ist, berichtet die/ der Kassierer*In von „GRÜNE OV-Ahlen“ unverzüglich dem Vorstand hierüber.
§ 6 Rechenschaftsbericht
- Der/die Kassierer*In von „GRÜNE OV-Ahlen“, ist verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, und fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz.
- Im Rechenschaftsbericht ist die Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres zu verzeichnen.
- Der Rechenschaftsbericht von „GRÜNE OV-Ahlen“ wird vor Abgabe an den Kreisverband „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Warendorf“ im OV von „GRÜNE OV-Ahlen“ beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.
§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*Innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer*Innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
- Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.
- Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Ortsverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.